Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum 1. Januar bzw. zum Jahresbeginn 2013 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden:
a) Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Ab dem 1. Januar 2013 gelten neue Regelbedarfe in
der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für alleinstehende Bezieher von
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld („Hartz IV“) erhöht sich der
Regelbedarf ab Jahresbeginn auf monatlich 382 €. Die Höhe der
Regelbedarfsstufen ab 1.1.2013 im Einzelnen:
Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 382 €
Regelbedarfsstufe 2 (jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner): 345 €
Regelbedarfsstufe 3 (erwachsene
Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt
mit einem Partner führen): 306 €
Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 289 €
Regelbedarfsstufe 5 ( Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 255 €
Regelbedarfsstufe 6 (Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 224 €
b) Insolvenzgeldumlage
Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld
wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Umlage
finanziert. Sie beträgt 2013 0,15 Prozent.
c) Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Durch die Verordnung über die Bezugsdauer für das
Kurzarbeitergeld wurde mit Wirkung zum 14. Dezember 2012 die gesetzlich
auf sechs Monate begrenzte Bezugsdauer für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember
2013 entsteht, auf zwölf Monate verlängert. Durch die Möglichkeit einer
bis zu zwölfmonatigen Bezugsdauer wird den Arbeitgebern
Planungssicherheit gegeben.
d) Winterbeschäftigungs-Umlage
Durch die Änderung der
Winterbeschäftigungs-Verordnung wird zum 1. Januar 2013 die Höhe der
sogenannten Winterbeschäftigungs-Umlage für das Dachdeckerhandwerk von
derzeit 2,5 Prozent auf zwei Prozent reduziert. Die Umlage wird anteilig
von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgebracht.
Die Senkung des Umlagesatzes führt nach dem Willen der
Tarifvertragsparteien des Dachdeckerhandwerks zur Reduzierung des
Umlageanteils der Arbeitgeber von 1,7 Prozent auf 1,2 Prozent.
Arbeitsrecht und Arbeitsschutz
Nach in 2012 abgeschlossenen Tarifverträgen sollen im neuen Jahr in folgenden Branchen Entgeltzuschläge für Zeitarbeitnehmer geleistet werden:
- Kunststoff verarbeitende Industrie ab 1. Januar 2013
- Kautschuk verarbeitende Industrie ab 1. Januar 2013
- Schienenverkehrsbereich ab 1. April 2013
- Textil- und Bekleidungsindustrie ab 1. April 2013
- Holz- und Kunststoff be- und verarbeitende Industrie ab 1. April 2013
Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch
a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der gesetzlichen
Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2013 beträgt 18,9 Prozent in der
allgemeinen Rentenversicherung und 25,1 Prozent in der knappschaftlichen
Rentenversicherung.
b) Anhebung der Altersgrenzen: Rente mit 67
Im Jahr 2012 startete für Neurentner die Rente
mit 67 und damit die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen in der
gesetzlichen Rentenversicherung. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des
Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit
67“) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte,
die 1948 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen
gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und zwei Monaten. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich
die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird
in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die
Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren
liegen.
c) Änderungen bei den Minijobs
Zum 1. Januar 2013 treten Neuregelungen im
Bereich der sogenannten Mini- und Midijobs in Kraft. Die Entgeltgrenzen
bei geringfügig entlohnter Beschäftigung und bei Beschäftigungen in der
Gleitzone werden um jeweils 50 € angehoben. Darüber hinaus sollen
geringfügig entlohnt Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig sein, sich aber auf Antrag von der
Versicherungspflicht befreien lassen können. Die Neuregelungen im
Einzelnen:
- Anhebung der Entgeltgrenze bei den Minijobs von 400 auf 450 €
- auf zwei Jahre befristete Ausnahmeregelung für bestehende Beschäftigungsverhältnisse im Bereich von 400,01 bis 450 €, die durch die Anhebung der Entgeltgrenze zu Minijobs und somit den Schutz in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung verlieren würden. Diese bleiben bis Ende 2014 Gleitzonenbeschäftigte nach bisherigem Recht.
- Einführung einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für nach Inkrafttreten der Neuregelung begründete geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse (für den Bestand bleibt es bei der Versicherungsfreiheit mit der Möglichkeit, für die Zukunft auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und die Beiträge aufzustocken).
- Möglichkeit der geringfügig entlohnt Beschäftigten, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
- Anhebung der Entgeltgrenze bei den Midijobs von 800 auf 850 €, so dass ein Midijob künftig in der Entgeltspanne zwischen 450,01 und 850 € vorliegt.
- Zweijährige Übergangsregelung für bestehende Beschäftigungsverhältnisse im Bereich von 800,01 bis 850 €, so dass für diese weiterhin die „normale“ Sozialversicherungspflicht gilt, verbunden mit der Möglichkeit, die Gleitzonenregelung zu wählen.
d) Neue Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitiger Altersrente und bei Erwerbsminderungsrente
Mit der Anhebung der Arbeitsentgeltgrenze auf
monatlich 450 € bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen werden
auch die Hinzuverdienstgrenzen im Recht der gesetzlichen
Rentenversicherung entsprechend angepasst. Wer eine Altersrente vor
Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente oder eine Rente wegen
voller Erwerbsminderung in voller Höhe in Anspruch nimmt, kann ab dem 1.
Januar 2013 bis zu 450 € im Monat hinzuverdienen, ohne dass es zu einer
Rentenminderung kommt. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat (65 Jahre
und 2 Monate in 2013), braucht wie bisher keine Hinzuverdienstgrenze zu
beachten.
Mit der Kombirente ist eine deutliche Ausweitung, Vereinfachung und Flexibilisierung beim Hinzuverdienst geplant.
e) Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe steigt 2013 leicht von 3,9 Prozent auf 4,1 Prozent an.
f) Sozialversicherungsrechengrößen
Mit der Verordnung über die
Sozialversicherungsrechengrößen 2013 wurden die maßgeblichen
Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im
Jahr 2011 aktualisiert. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der
Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage
gesetzlicher Bestimmungen. Die Rechengrößen der Sozialversicherung 2013
im Überblick:
Rechengrößen der Sozialversicherung 2013:
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales |
g) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung
in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2013
85,05 € monatlich.
h) Landwirtschaftliche Sozialversicherung
Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Organisation
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG), das am 1. Januar
2013 in Kraft tritt, werden die Organisationsstrukturen modernisiert
sowie die Solidargemeinschaft und der Wettbewerb gestärkt. Die
bisherigen regionalen Träger der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung, die Sozialversicherung für den Gartenbau sowie der
Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden zur
„Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“
zusammengeführt. Bei dem neuen einheitlichen Träger handelt es sich um
eine Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts. Durch
bundesweit einheitliche Beitragsmaßstäbe für gleich strukturierte
Betriebe werden Wettbewerbsverzerrungen in der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung abgebaut. Die neuen, ab 1. Januar 2014 anzuwendenden
Beitragsmaßstäbe werden durch die Selbstverwaltung festgelegt. Um die
Umsetzung der Organisationsreform finanziell zu flankieren, werden im
Bundeshaushalt in den Jahren 2012 bis 2014 zusätzlich insgesamt 150 Mio.
€ bereitgestellt.
i) Neue
Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013)
Ab dem 1. Januar 2013 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe:
Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 382 €
Regelbedarfsstufe 2 (jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner): 345 €
Regelbedarfsstufe 3 (erwachsene
Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt
mit einem Partner führen): 306 €
Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 289 €
Regelbedarfsstufe 5 ( Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 255 €
Regelbedarfsstufe 6 (Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 224 €
j) Gleitzonenfaktor 2012
Ab dem 1. Januar 2013 gilt für Beschäftigte in
der Gleitzone (450,01 bis 850,00 € Entgelt im Monat) der neue
Gleitzonenfaktor 0,7605.
k) Sachbezugswerte 2012
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat
jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im
Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung
mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für
Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der
Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung
ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2011 bis Juni 2012 um 2,5
Prozentpunkte und für Unterkunft oder Mieten um 1,9 Prozentpunkte
gestiegen. Auf dieser Grundlage wurden die Monatswerte für die
Verpflegung für 2013 von 219 auf 224 € und der Wert für Unterkunft oder
Mieten von 212 auf 216 € angehoben.
5. Politik für Menschen mit Behinderungen
a) Neuer Schwerbehindertenausweis
Ab 1. Januar 2013 kann der neue
Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Er ist spürbar
benutzerfreundlicher, weil so handlich wie der Führerschein oder die
Bankkarte. Blinde Menschen können ihren neuen Ausweis an der
Buchstabenfolge sch-b-a in Braille-Schrift erkennen. Ein
Hinweis auf die Schwerbehinderung ist auch in englischer Sprache
enthalten. Den genauen Zeitpunkt der Umstellung legt jedes Bundesland
eigenständig fest. Spätestens ab dem 1. Januar 2015 werden nur noch die
neuen Ausweise ausgestellt. Die alten Ausweise bleiben weiterhin gültig.
Alle Nachteilsausgleiche können auch weiter mit dem alten Ausweis in
Anspruch genommen werden.
b) Anpassung der Eigenbeteiligung im öffentlichen Personenverkehr
Zum 1. Januar 2013 wird die seit 1984
unveränderte Eigenbeteiligung für die Beförderung schwerbehinderter
Menschen im öffentlichen Personenverkehr von monatlich fünf auf sechs €
angehoben (jährlich 72 €, halbjährlich 36 €). Einkommensschwache
(insbesondere Grundsicherungsempfänger) sowie blinde und hilflose
Menschen sind von der Eigenbeteiligung weiterhin befreit.
Stand: 18.12.2012
PS: Der Rentenausweis bleibt auch weiterhin nur ein Stück dünnes Papier!
Und man muss ihn immer noch aus dem Rentenbescheid ausschneiden!
PS: Der Rentenausweis bleibt auch weiterhin nur ein Stück dünnes Papier!
Und man muss ihn immer noch aus dem Rentenbescheid ausschneiden!